Satzung des "weinberg campus e. V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „weinberg campus e. V." und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Er wird rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal.

 

§2 Zweck des Vereins

Der weinberg campus e. V. soll ein attraktives Forum für Kontakte zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft sein und die Zusammenarbeit innerhalb des Technologieparks und der Region Halle fördern. Weiterhin soll der weinberg campus e. V. die Aktivitäten zur Neuansiedlung im wissenschaftlich-technischen Bereich und die wissenschaftliche Kooperation der ansässigen universitären und außeruniversitären Einrichtungen und der ansässigen Unternehmen unterstützen, sowie zur Verbesserung der Randbedingungen für Wissenschaft und Wirtschaft beitragen. Als ein innovatives und vernetzendes Instrument der Standortentwicklung soll der weinberg campus e. V. insbesondere einen wesentlichen Beitrag leisten zur

  • Schaffung eines guten Klimas für profilbildende Netzwerke und Kooperationen der am Weinberg Campus ansässigen Einrichtungen und Unternehmen und Stärkung und Weiterentwicklung bedarfsgerechter und aufeinander abgestimmter Infrastrukturen,
  • Wissenschaftsvermittlung durch Kommunikation neuer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse, innovativer Produkte und moderner Verfahren,
  • Integration der gemeinsamen Profile und Entwicklungsziele der Mitglieder des weinberg campus e. V. in die Weiterentwicklung relevanter kommunaler, regionaler und nationaler Strategien durch aktive und sichtbare Teilnahme an den entsprechenden Dialogforen als gemeinsames Sprachrohr gegenüber Politik und Verwaltung sowie
  • Beförderung eines Klimas der Weltoffenheit und Internationalisierung am Weinberg Campus.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Vereinigungen aufgenommen werden.
(2)
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zusendung einer Beitrittsbestätigung.
(3) Die Vertretung von juristischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen erfolgt durch besondere Vereinbarungen mit dem Vorstand des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Betriebsaufgabe oder Insolvenz,
b) Tod,

c) Austritt oder
d) Ausschluss.

(5) Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres frei.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schwer schädigen, ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag in ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, die trotz zweimaliger Mahnung nach einem Jahr immer noch mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 7 Personen. Er wird ad personam aus den natürlichen und Vertretern der juristischen Mitglieder des Vereins gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte heraus einen Vorsitzenden.

(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, jeweils für die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Leitung der Geschäftsstelle des Vereins einen Geschäftsführer berufen.

(4) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich auch jeder für sich allein.

(5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Im Falle der Verhinderung wird er durch einen der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen entsprechender behördlicher Vorgaben auch in Form einer Videokonferenz erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch eine Einladung mittels Brief oder elektronisch. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist zu richten an die jeweils zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
,
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl des Vorstands,
e) Genehmigung der Beitragsordnung,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand sowie
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
.

(3) Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des Vereins, das unter Angabe von Grund und Zweck des Verlangens dem Vorstand zu übermitteln ist, hat dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladefrist von zwei Wochen einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmt. - Für den Beschluss über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenden Mitglieder erforderlich. - Vertretung in der Mitgliederversammlung kann nur durch ein anderes Mitglied, und zwar mit schriftlicher Vollmacht, erfolgen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; es ist vom Vorsitzenden und von einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder erfolgen. Diese Beschlussfassung ist nur wirksam, wenn alle Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufgefordert worden sind. Die unter § 7 (4) angegebenen Mehrheiten sind in diesem Fall unter Zugrundelegung der Zahl aller Mitglieder zu errechnen.

 

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt.